5.6 Dem überzeugenden Fachrichtervotum folgend wäre das ergänzende Schutzzertifikat für nichtig zu erklären und die Klage gutzuheissen gewesen, womit die Klägerin mutmasslich vollumfänglich obsiegt hätte. Die Beklagte wendet allerdings gegen das Fachrichtervotum ein - und zwar als einziges -, das Votum gehe von einem falschen nächstliegenden Stand der Technik aus. Gehe man richtigerweise von der am Prioritätstag bekannten herkömmlichen "Minipille" als nächstliegendem Stand der Technik aus, liege sehr wohl erfinderische Tätigkeit vor. Die Beklagte verweist hierzu auf ihre detaillierten Ausführungen in der Klageantwort