Desogestrel sei bereits vor der Anmeldung als Verhütungsmittel alleine oder in Kombination beschrieben worden. Die alleinige Angabe der Dosierung sei nicht patentierbar (Ansprüche 5, 6 und 7), weil die Dosierung Sache des Arztes sei, dies sei auch aus der Formulierung der Zulassungsbehörde ersichtlich. Die Ansprüche 1, 2 und 4 wurden auf Grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärt. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im französischen Verfahren weitgehend die gleichen Dokumente wie im deutschen und auch im schweizerischen Verfahren als nächster Stand der Technik berücksichtigt.