Das Tribunal de Grande Instance de Paris befasst sich in seinem Urteil vom 5. Dezember 2014 ausführlich mit der Patentierbarkeit der 2. medizinischen Indikation. Die zweite medizinische Indikation sei nach Anpassung der Gesetzgebung nun auch in Frankreich patentierbar, unter der Voraussetzung, dass es sich um eine 2. Indikation, d.h. um die Behandlung einer anderen Krankheit handle. Dies sei hier nicht der Fall. Desogestrel sei bereits vor der Anmeldung als Verhütungsmittel alleine oder in Kombination beschrieben worden.