Das deutsche Bundespatentgericht stützt sich in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 bei der Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit auf den von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stand der Technik. Das deutsche Bundespatentgericht ist der Auffassung, dass die Lösung der Aufgabe durch die vorgebrachten Dokumente der Fachperson nahegelegt wurde. Das ergänzende Schutzzertifikat DE 199 75 011 wurde daher für nichtig erklärt. Die Zulässigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats unter Art. 3 der Verordnung (EG) Nr.469/2009 wurde nicht beurteilt.