Dies gilt auch für die Ansprüche 5-8 und den abhängigen Anspruch 9. Diese Ansprüche beziehen sich auf die Verwendung einer täglichen oralen Dosis Einheit, auf ein Arzneiabgabesystem und auf eine Verhütungspackung wie sie auf diesem lndikationsgebiet üblich sind. Auch das Herstellungsverfahren (Anspruch 8 und abhängiger Anspruch 9) gehört in diesem Fall zur üblichen Herstellung solcher Arzneiabgabesysteme. 5.5.6 Ausgehend von den obigen Ausführungen erfüllt das Patent EP 0 491 443 B1 die Anforderungen nach Art. 1 Abs. 2 PatG nicht und demzufolge ist das ergänzende Schutzzertifikat C00491443/01 gemäss Art. 140k Abs. 1 lit. e PatG nichtig.