Ausgehend von einem der gleichwertigen Dokumente act. 1_15, 1_16 oder 1_17 unterscheidet sich dieser Anspruch vom Stand der Technik durch die Menge von 70-80 µg pro Einheit Desogestrel, 3-Ketodesogestrel oder Mischungen, als einziger wirksamer Bestandteil. Dies gilt auch für die Ansprüche 5 (Anwendung), 6 (Arzneiabgabesystem), 7 (Empfängnisverhütungspackung), 8 (Verfahren). Die Aufgabe besteht somit in der Bestimmung der wirksamen Dosis des Gestagens.