Stand der Technik: Die Dokumente act. 1_15, 1_16 und 1_17 sowie Dokument act. 27_2 können als nächstliegender Stand der Technik verwendet werden. Die Autoren der Dokumente act. 1_15-17 geben keinen Hinweis, ob die Studien im Hinblick auf die Entwicklung einer Nur-Gestagen- Pille oder im Hinblick auf die Entwicklung einer klassischen Pille gemacht wurden. Das Argument der Beklagten, dass die Fachperson die Dokumente act. 1_15, 1_16 und 1_17 nicht berücksichtigt hätte, ist nicht stichhaltig.