5.5.5 Gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG ist keine Erfindung, was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die erfinderische Tätigkeit wird üblicherweise gemäss dem Aufgabe-Lösungsansatz ermittelt, indem zunächst der nächstliegende Stand der Technik definiert wird. In einem zweiten Schritt ist die objektiv zu lösende technische Aufgabe zu bestimmen. Zu diesem Zweck sind zuerst die Unterschiede zwischen Seite 13 O2013_011