Ovulation in der Regel am 14. Tag des Zyklus stattfinde, seien 21 Tage ausreichend für eine Voruntersuchung mit wenigen Probandinnen. Die Resultate könnten sowohl die Entwicklung einer Nur-Gestagen Pille als auch für die Entwicklung einer Kombinationspille relevant sein. 5.5.4 Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass das Patent und somit das ergänzende Schutzzertifikat aufrecht zu erhalten seien. Sie führt aus, dass der nächste Stand der Technik in diesem Fall die sogenannte Mini-Pille sei. Die Zusammensetzung, Wirkungsweise und Verabreichungsart der Mini-Pille werde mit act. 27_2 belegt.