In der Replik wiederholt die Klägerin, dass der von ihr genannte Stand der Technik die Lösung des Problems für die Fachperson nahelege. Die Argumente werden durch ein zusätzliches, ergänzendes Gutachten von Prof. Kuhl vom 14.06.2013 untermauert. U.a. wird darin ausgeführt, dass eine Versuchsdauer von 21 Tagen nicht unbedingt auf die Entwicklung eines Kombinationspräparates zielen müsse. Da es sich um Studien zur Bestimmung der Ovulationshemmdosis von Desogestrel handle, und die Seite 12 O2013_011