haupt aufgetreten seien. Über Beschwerden, verursacht durch eventuelle Ovarzysten oder weitere Beschwerden von klinischer Bedeutung sei nicht berichtet worden. Im Dokument act. 1_17 stehe zudem, dass auf Grund der erzielten Resultate Org 2969 (Desogestrel) alleine oder in Kombination mit einem Östrogen auf seine Verwendung als empfängnisverhütendes Mittel weiterverfolgt werden sollte. Die Klägerin stützt sich zudem auf folgende Dokumente: