Eventualiter beantragt die Beklagte, die Patentansprüche durch Angabe der Anzahl (28) sequentieller Dosiseinheiten einzuschränken: Anspruch 1: Kombination und Empfängnisverhütungspackung, umfassend 28 sequentielle tägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung, von denen jede als einzigen empfängnisverhütend wirksamen Bestandteil 70-80 µg Desogestrel, 3-Ketodesogestrel oder Mischungen davon enthält. Der ursprüngliche Anspruch 2 fällt dadurch weg, die Ansprüche 2-3 spezifizieren den Wirkstoff und die genaue Menge. In den übrigen Ansprüchen (Anwendung, System, Kit und Herstellung) wird ebenfalls die Anzahl der Dosiseinheiten spezifiziert.