Die mittlere Verfahrensdauer für Nichtigkeitsklagen betrug in den Jahren 2012, 2013 und 2014 224, 413 und 216 Tage (vgl. Geschäftsberichte des Bundespatentgerichts) und somit weit weniger als 20 Monate. Wie die Klägerin zudem zutreffend festgehalten hat fällt das Rechtsschutzinteresse einer Nichtigkeitsklage nicht zwingend weg, wenn die Schutzdauer eines Schutzrechts abläuft, da gegen den Nichtigkeitskläger z.B. noch Ansprüche aus dem erloschenen Schutzrecht geltend gemacht werden könnten. Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere deshalb weggefallen, weil die Beklagte auf die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen verzichtet hat.