5.4 Keine der Parteien hat die Gegenstandslosigkeit verursacht. Dem Argument der Beklagten, es sei bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung absehbar gewesen, dass das vorliegende Verfahren realistischerweise nicht mehr vor Ablauf der Laufdauer des Klageschutzrechts abschliessbar gewesen sei, weshalb die Klägerin mit ihrer Klage unnötigerweise Kosten verursacht hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Klage wurde am 12. Juli 2013 eingereicht, somit über 20 Monate vor Ablauf der Schutzdauer. Die mittlere Verfahrensdauer für Nichtigkeitsklagen betrug in den Jahren 2012, 2013 und 2014 224, 413 und 216 Tage (vgl. Geschäftsberichte des Bundespatentgerichts) und somit weit weniger als 20 Monate.