Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung richte sich hauptsächlich nach dem Streitwert, wobei auch der Komplexität des Verfahrens und dem zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen seien. Der Streitwert der vorliegenden Streitigkeit sei von den Parteien übereinstimmend mit CHF 500'000.– beziffert worden, was zu einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 24'000.– bis CHF 70'000.– führe. Da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hätten, beantrage sie, dass die Parteientschädigung auf CHF 50'000.– festzusetzen sei.