schädigung zuzusprechen. Bei der Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren sehr aufwändig gewesen sei und die Parteien bis zum Urteil keinen weiteren Aufwand mehr gehabt hätten. Entsprechend wäre eine Reduktion der Parteientschädigung nicht angezeigt. Die Klägerin habe ihre Kostennoten fortlaufend eingereicht, letztmals mit Eingabe vom 30. März 2015. Hiermit reiche sie die Kostennote für den seit der Eingabe vom 30. März 2015 entstandenen Aufwand ein. Insgesamt seien ihr durch den Beizug des Patentanwalts notwendige Auslagen in der Höhe von CHF 64'080.– entstanden.