Aufgrund des Fachrichtervotums sei davon auszugehen, dass das Klageschutzrecht für nichtig erklärt worden wäre und sie somit vollständig obsiegt hätte. Entsprechend seien die Gerichtskosten vollständig der Beklagten aufzuerlegen und ihr sei eine Parteient- 1 Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 16 zu Art. 107 ZPO; BSK ZPO-Rüegg, N 8 zu Art. 107 ZPO. Seite 7 O2013_011