Vorliegend habe keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit zu vertreten. Das Rechtsschutzinteresse falle wegen Ablauf des Klageschutzrechts weg, worauf die Parteien keinen direkten Einfluss hätten. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 12. Juli 2013 habe die verbleibende Laufzeit des Klageschutzrechts noch beinahe zwei Jahre betragen. Sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass vor Ablauf des Klageschutzrechts ein Urteil in der Sache ergehen würde. Aufgrund des Fachrichtervotums sei davon auszugehen, dass das Klageschutzrecht für nichtig erklärt worden wäre und sie somit vollständig obsiegt hätte.