5.2 Die Klägerin macht geltend, dass die Gerichtskosten vollständig der Beklagten aufzuerlegen seien, und dass der Klägerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen sei, wie wenn sie obsiegt hätte. Die Prozesskosten seien nach dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, wenn das Rechtsschutzinteresse aus einem Grund dahinfalle, welchen keine der Parteien zu vertreten habe. Das mutmassliche Prozessergebnis sei dabei gestützt auf die Akten und ohne eigenes Beweisverfahren in summarischer Weise zu beurteilen. Vorliegend habe keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit zu vertreten.