5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln. Da das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahren geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat.1