Nachdem das Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs der maximalen Laufzeit des streitgegenständlichen Schutzzertifikats Nr. C00491443/01 am 27. März 2015 sowie der Erklärung der Beklagten, dass sie auf jegliche Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen Verletzung des genannten Schutzzertifikats verzichte, nachträglich weggefallen ist, ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen