Diesen Verzicht, den sie der Klägerin bereits vorgängig mitgeteilt habe, erkläre sie nochmals verbindlich gegenüber dem Gericht und der Klägerin. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Nichtigerklärung des Klageschutzrechts für die Klägerin noch haben könnte. Seite 6 O2013_011 4. Gegenstandslosigkeit