Auch die Beklagte teilte mit ihrer Stellungnahme vom 17. April 2015 mit, dass sie die Auffassung des Gerichts, dass das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage mit Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikats Nr. C00491443/01 der Beklagten endgültig weggefallen sei. Die Beklagte verzichte auf jegliche monetären Ersatzansprüche in Bezug auf die Verletzung des Klageschutzrechts durch das Generikum der Klägerin. Diesen Verzicht, den sie der Klägerin bereits vorgängig mitgeteilt habe, erkläre sie nochmals verbindlich gegenüber dem Gericht und der Klägerin.