Die Klägerin teilte mit ihrer Stellungnahme vom 17. April 2015 mit, dass die Beklagte auf Nachfrage der Klägerin hin schriftlich bestätigt habe, dass sie auf jegliche monetären Ersatzansprüche in Bezug auf die angebliche Verletzung des Klageschutzrechts verzichte, weshalb sie die Meinung des Gerichts teile, dass mit dem Ablauf des Klageschutzrechts das Rechtschutzinteresse für das vorliegende Verfahren weggefallen sei, teile.