Sie befürchte jedoch, mit der Aufnahme der Vermarktung eines derartigen Präparats in der Schweiz von der Beklagten aus diesem ergänzenden Schutzzertifikat wegen angeblicher Patentverletzung eingeklagt zu werden. Sie werde somit durch das zu Unrecht eingetragene ergänzende Schutzzertifikat Nr. C00491443/01 "Desogestrelum" in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert, so dass das Feststellungsinteresse klar gegeben sei.