chenden generischen Präparats in der Schweiz entgegen. Die Klägerin respektiere gültige Schutzrechte. Sie sei aber im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass der Beklagten überhaupt kein Patentschutz für ein Präparat enthaltend 75 µg Desogestrel zustehe. Das ergänzende Schutzzertifikat Nr. C00491443/01 "Desogestrelum" sei nichtig. Sie befürchte jedoch, mit der Aufnahme der Vermarktung eines derartigen Präparats in der Schweiz von der Beklagten aus diesem ergänzenden Schutzzertifikat wegen angeblicher Patentverletzung eingeklagt zu werden.