Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzinteresse in ihrer Klageschrift damit begründet, dass sie einerseits und die Beklagte andererseits Konkurrentinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln seien. Die Klägerin sei eine führende Anbieterin von Generika und wolle ein generisches Arzneimittel mit Desogestrel in einer Menge von 75 µg als Wirkstoff in der Schweiz auf den Markt bringen. Das Klageschutzrecht der Beklagten stünde der Herstellung und Vermarktung eines entspre- Seite 5 O2013_011