2.6 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 3. Prozessuales 3.1 Die Klägerin hat Sitz in der Schweiz, die Beklagte hat ihren Sitz in den Niederlanden. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 LugÜ sowie Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ist das Bundespatentgericht ausschliesslich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage. 3.2 Rechtsschutzinteresse