(1) Das ergänzende Schutzzertifikat Nr. C00491443/01 “Desogestrelum“ sei für nichtig zu erklären. (2) Eventualiter, für den Fall, dass die Patentansprüche gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Duplik der Beklagten vom 22. Oktober 2014 eingeschränkt werden sollten, sei das ergänzende Schutzzertifikat Nr. C00491443/01 "Desogestrelum" für nichtig zu erklären. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten."