3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, unter Einschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen." 1.5 Die Stellungnahme zur Duplik erfolgte mit Eingabe vom 25. November 2014, mit welcher die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren stellte: