1.2 Mit der Klageantwort vom 6. März 2014 beantragte die Beklagte die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 1.3 Am 4. Juni 2014 fand eine Instruktionsverhandlung statt, welche jedoch zu keiner vergleichsweisen Lösung führte. 1.4 Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 2. September 2014, die Duplik mit Eingabe vom 22. Oktober 2014, mit welcher die Beklagte ihre Rechtsbegehren wie folgt änderte: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.