Gegenstand Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats O2013_011 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Das ergänzende Schutzzertifikat Nr. C00491443/01 "Desogestrelum" sei für nichtig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten."