O2013_011 1 Verfügung des Bundespatentgerichts i.S. A. AG gegen B B.V. vom 27. Mai 2015 Regeste: Art. 1 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 PatG: Erfinderische Tätigkeit Erfinderische Tätigkeit kann nur bejaht werden, wenn sie bezüglich aller vorgebrachten Entgegenhaltungen, welche als nächstliegender Stand der Technik in Frage kommen, gegeben ist. Legt eine dieser Entgegenhaltungen die Erfindung nahe, ist unbesehen der anderen Entgegenhaltungen auf Nichtigkeit zu erkennen (E. 5.6)