{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-011_2015-05-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_011_Leitentscheid_Verfuegung_150527.pdf", "Checksum": "899bca4cc5bfde74cff884ed53f7b88b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2013_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:47:53", "Checksum": "d6ed8aa0c7606282e44ed53de97d5a0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011\nRegeste:\nErfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung\n\nund in der Duplik. Mit dieser Argumentation verkennt die Beklagte die gesetzlichen Grundlagen. \"Was sich in nahe liegender Weise aus dem\nStand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung\"\n(Art. 1 Abs. 2 PatG). Und diesen Stand der Technik \"bildet alles, was vor\ndem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger\nWeise zugänglich gemacht worden ist\" (Art. 7 Abs. 2 PatG). Durch diesen\nganzen Stand der Technik darf die Erfindung nicht nahegelegt worden\nsein. Bei der Vornahme der Prüfung, ob dem so sei, wird im Rahmen des\nmeist angewendeten Aufgabe-Lösungs-Ansatzes in der Regel zwar von\neinem, als nächstliegend bezeichneten, Stand der Technik ausgegangen,\naber das ist keineswegs zwingend. So hielt die Beschwerdekammer des\nEPA in T 0967/97 fest:\n\n\"I. Stehen dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege offen, die die\nErfindung nahelegen könnten, dann erfordert es die ratio des Aufgabe-\nLösungs-Ansatzes, die Erfindung in Bezug auf alle diese Lösungswege\nzu prüfen, bevor ein die erfinderische Tätigkeit bestätigendes Urteil getroffen wird.\n\nII. Bei Verneinung der erfinderischen Tätigkeit bedarf es keiner besonderen Begründung für eine Vorauswahl von Entgegenhaltungen, auch wenn\ndem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege zur Verfügung stehen;\nGegenstand der Begründung ist alleine aufzuzeigen, dass sich die Erfindung für den Fachmann in Bezug auf (mindestens) einen Weg in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt\".\n\nSprich, das Argument, die Erfindung sei fälschlicherweise vom nicht naheliegendsten Stand der Technik aus als nicht erfinderisch beurteilt worden, während sie von einem anderen – als näherliegender bezeichneten\n– Stand der Technik aus erfinderisch wäre, sticht nicht (vgl. dazu auch\nBGE 138 III 111 E. 2.2). Damit muss auf den von der Beklagten angesprochenen nächstliegenden Stand der Technik nicht weiter eingegangen\nwerden.\n\nEs bleibt somit dabei, dass das Schutzzertifikat für nichtig zu erklären und\ndie Klage gutzuheissen gewesen wäre, weshalb die Klägerin mutmasslich\nvollumfänglich obsiegt hätte.\n\nSeite 18\nO2013_011\n\nIn Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Kosten daher vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.\n\n5.7 Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von\nCHF 500'000.– auf CHF 30'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer), der\nBeklagten aufzuerlegen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat\nder Klägerin die Gerichtsgebühr von CHF 30'000.– zu ersetzen.\n\nFerner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Entschädigungsrahmen\ngemäss Tarif des Reglements über die Prozesskosten (KR-PatGer) berücksichtigt durchschnittlich aufwändige Prozesse. Bei einem Streitwert\nvon CHF 200'000.– bis CHF 1 Mio. beträgt er CHF 24'000.– bis\nCHF 70'000.–. Der vorliegende Prozess erwies sich nicht als überdurchschnittlich aufwändig, zumal die Klage noch vor der Hauptverhandlung\nzurückgezogen wurde, womit nicht alle dem Tarif zugrundeliegenden\nAufwendungen erbracht werden mussten. Die von der Klägerin verlangte\nEntschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung von CHF 74'042.45\nerscheint deshalb überhöht. Sie ist auf CHF 50'000.– festzusetzen (Art. 3\nff. KR- PatGer). Dieser angesichts des erwähnten Rahmens relativ hoch\nliegende Betrag erscheint angemessen, zumal auch die Beklagte eine\nEntschädigung für die rechtsanwaltlichen Aufwendungen von\nCHF 50'000.– beantragt. Die geltend gemachten Auslagen für die patentanwaltliche Beratung der Klägerin von CHF 64'080.– sind belegt und die\nBeklagte hat keine Einwände dagegen erhoben. Die Parteientschädigung\nist somit insgesamt auf CHF 114'080.– festzusetzen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 3 lit. a KR-PatGer).\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.\n\n3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der\nKlägerin CHF 30'000.– zu ersetzen.\n\nSeite 19\nO2013_011\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 114'080.– zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 27. Mai 2015\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 28.05.2015\n\nSeite 20\n"}