{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-011_2015-05-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_011_Leitentscheid_Verfuegung_150527.pdf", "Checksum": "899bca4cc5bfde74cff884ed53f7b88b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:55", "Checksum": "8f215b0d5af5332b1ecf20f5006269a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011\nRegeste:\nErfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung\n\non vollständig hemmt, dass auch Mengen von 125 und 150 µg Desogestrel verträglich sind (act. 1_16, sowie Marvelon® und Mercilon®). Der\nEinwand von L. Bennink, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass Desogestrel alleine in der Hälfte der Dosis von Mercilon® wirken würde, ist\nnicht stichhaltig, weil in den Dokumenten act. 1_15, 1_16 und 1_17 einerseits klar offenbart wird, dass eine Dosis von 60 µg/Tag die Ovulation\nvollständig hemmt und andererseits vorgeschlagen wird, Desogestrel als\nalleiniges Verhütungsmittel zu testen. Auch bekannt aus den Fachinformationen von Micronovum® sind Verhütungspackungen umfassend sequentielle tägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung von Nur-\nGestagen Pillen, das Gestagen ist in diesem Fall Norethisteron. Wie erwähnt beruht die Erfindung auf der Menge Desogestrel, welche für die\nbeanspruchte Empfängnisverhütungsmethode eingesetzt werden muss.\nDie minimale Menge für eine vollständige Ovulationshemmung mit Desogestrel war bekannt (60 µg), zudem war bekannt, dass eine Dosis von\n150 µg verträglich ist (Marvelon® und Mercilon®). Die Ermittlung der Dosis von 70-80 µg, welche in diesem Bereich liegt, ist daher für die Fachperson in Kenntnis des Stands der Technik Routinearbeit. Durch eine\neventuelle Einschränkung der Ansprüche die erfinderische Tätigkeit herzustellen, wie mit der Duplik beantragt, gelänge in diesem Fall nicht. Zum\nZeitpunkt der Anmeldung waren bereits Nur-Gestagen-Pillen auf dem\nMarkt, und diese wurden in Packungen von 28 Einheiten verkauft, es sind\ndies zum Beispiel Micronovum®, registriert 1971. Anspruch 1 und die davon abhängigen Ansprüche 2-4 erfüllen die Anforderungen von Art. 1 Abs.\n2 PatG nicht. Dies gilt auch für die Ansprüche 5-8 und den abhängigen\nAnspruch 9. Diese Ansprüche beziehen sich auf die Verwendung einer\ntäglichen oralen Dosis Einheit, auf ein Arzneiabgabesystem und auf eine\nVerhütungspackung wie sie auf diesem lndikationsgebiet üblich sind.\nAuch das Herstellungsverfahren (Anspruch 8 und abhängiger Anspruch\n9) gehört in diesem Fall zur üblichen Herstellung solcher Arzneiabgabesysteme.\n\n5.5.6 Ausgehend von den obigen Ausführungen erfüllt das Patent\nEP 0 491 443 B1 die Anforderungen nach Art. 1 Abs. 2 PatG nicht und\ndemzufolge ist das ergänzende Schutzzertifikat C00491443/01 gemäss\nArt. 140k Abs. 1 lit. e PatG nichtig.\n\nAuf den Nichtigkeitseinwand unter Art. 140b PatG ist daher nicht mehr\neinzugehen.\n\nSeite 16\nO2013_011\n\n5.5.7 Parallele Verfahren in Deutschland und Frankreich\n\nDie obige Beurteilung wird durch die beiden in Deutschland und Frankreich ergangenen Urteile untermauert.\n\nDas deutsche Bundespatentgericht stützt sich in seinem Urteil vom 6. Mai\n2014 bei der Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit auf den von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stand der Technik. Das\ndeutsche Bundespatentgericht ist der Auffassung, dass die Lösung der\nAufgabe durch die vorgebrachten Dokumente der Fachperson nahegelegt\nwurde. Das ergänzende Schutzzertifikat DE 199 75 011 wurde daher für\nnichtig erklärt. Die Zulässigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats unter\nArt. 3 der Verordnung (EG) Nr.469/2009 wurde nicht beurteilt.\n\nDas Tribunal de Grande Instance de Paris befasst sich in seinem Urteil\nvom 5. Dezember 2014 ausführlich mit der Patentierbarkeit der 2. medizinischen Indikation. Die zweite medizinische Indikation sei nach Anpassung der Gesetzgebung nun auch in Frankreich patentierbar, unter der\nVoraussetzung, dass es sich um eine 2. Indikation, d.h. um die Behandlung einer anderen Krankheit handle. Dies sei hier nicht der Fall. Desogestrel sei bereits vor der Anmeldung als Verhütungsmittel alleine oder in\nKombination beschrieben worden. Die alleinige Angabe der Dosierung sei\nnicht patentierbar (Ansprüche 5, 6 und 7), weil die Dosierung Sache des\nArztes sei, dies sei auch aus der Formulierung der Zulassungsbehörde\nersichtlich. Die Ansprüche 1, 2 und 4 wurden auf Grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärt. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im französischen Verfahren weitgehend die gleichen Dokumente wie im deutschen und auch im schweizerischen Verfahren als nächster Stand der Technik berücksichtigt. Die Begründung lehnt\nsich an die Begründung des deutschen Bundespatentgerichts an.\n\n5.6 Dem überzeugenden Fachrichtervotum folgend wäre das ergänzende Schutzzertifikat für nichtig zu erklären und die Klage gutzuheissen gewesen, womit die Klägerin mutmasslich vollumfänglich obsiegt hätte. Die\nBeklagte wendet allerdings gegen das Fachrichtervotum ein - und zwar\nals einziges -, das Votum gehe von einem falschen nächstliegenden\nStand der Technik aus. Gehe man richtigerweise von der am Prioritätstag\nbekannten herkömmlichen \"Minipille\" als nächstliegendem Stand der\nTechnik aus, liege sehr wohl erfinderische Tätigkeit vor. Die Beklagte\nverweist hierzu auf ihre detaillierten Ausführungen in der Klageantwort\n\nSeite 17\nO2013_011\n\n"}