{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-011_2015-05-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_011_Leitentscheid_Verfuegung_150527.pdf", "Checksum": "899bca4cc5bfde74cff884ed53f7b88b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:55", "Checksum": "8f215b0d5af5332b1ecf20f5006269a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011\nRegeste:\nErfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung\n\nDer Stand der Technik im massgebenden Zeitpunkt ist in seiner Gesamtheit, gewissermassen als \"Mosaik\", zu betrachten. Alle der Öffentlichkeit\nzugänglichen Lehren, alle Entgegenhaltungen sind miteinander als der\ntechnische Erfahrungsschatz anzusehen, der der mit normaler Kombinationsgabe ausgestatteten Fachperson bzw. Fachteam für die Lösung der\nAufgabe zur freien Auswertung zur Verfügung gestanden hat.3\n\nStand der Technik: Die Dokumente act. 1_15, 1_16 und 1_17 sowie Dokument act. 27_2 können als nächstliegender Stand der Technik verwendet werden. Die Autoren der Dokumente act. 1_15-17 geben keinen Hinweis, ob die Studien im Hinblick auf die Entwicklung einer Nur-Gestagen-\nPille oder im Hinblick auf die Entwicklung einer klassischen Pille gemacht\nwurden. Das Argument der Beklagten, dass die Fachperson die Dokumente act. 1_15, 1_16 und 1_17 nicht berücksichtigt hätte, ist nicht stichhaltig. Die Fachperson ist in diesem Fall mit der praktischen Entwicklung\nvon Mitteln zur Empfängnisverhütung beschäftigt, dies schliesst sowohl\ndie klassische Pille als auch die Nur-Gestagen-Pille ein.\n\nGemäss Patentschrift besteht die zu lösende Aufgabe darin, eine Nur-\nGestagen-Verhütungsmethode bereitzustellen, welche eine bessere Ovulationshemmung als die gängigen Mini-Pillen aufweist, ohne die Häufigkeit der intermenstruellen Blutungen zu erhöhen und ohne zu persistierender funktioneller Zystenbildung zu führen (Col. 2, 18-21). Die Aufgabe\nwurde durch Anspruch 1 gelöst, d.h. durch die Bereitstellung einer Kombination und Empfängnisverhütungspackung, umfassend sequentielle\ntägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung, von denen jede als\neinzigen empfängnisverhütend wirksamen Bestandteil 70-80 µg Desogestrel, 3-Ketodesogestrel oder Mischungen davon enthält, eventualiter 28\nsequentielle tägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung.\n\n2 Pedrazzini/Hilti, Europäisches und schweizerisches Patent- und\n\nPatentprozessrecht, 3. A., Bern 2008, S. 132 f.; Kroher, in: Singer/Stauder,\nEPÜ, 6. A., Art. 56 N 38-53\n3 BGE 4A_541/2013, Urteil vom 2. Juni 2014, E. 5.2.1.\n\nSeite 14\nO2013_011\n\nAnspruch 1 enthält folgende Merkmale:\n\n1. Kombination und Empfängnisverhütungspackung,\n2. umfassend (eventualiter, 28) sequentielle tägliche Dosiseinheiten zur\n3. oralen Verabreichung, von denen jede\n4. als einzigen empfängnisverhütend wirksamen Bestandteil 70 bis 80 µg\n5. Desogestrel, 3-Ketodesogestrel oder Mischungen davon enthält.\n\nAusgehend von einem der gleichwertigen Dokumente act. 1_15, 1_16\noder 1_17 unterscheidet sich dieser Anspruch vom Stand der Technik\ndurch die Menge von 70-80 µg pro Einheit Desogestrel,\n3-Ketodesogestrel oder Mischungen, als einziger wirksamer Bestandteil.\nDies gilt auch für die Ansprüche 5 (Anwendung), 6 (Arzneiabgabesystem), 7 (Empfängnisverhütungspackung), 8 (Verfahren). Die Aufgabe besteht somit in der Bestimmung der wirksamen Dosis des Gestagens.\n\nZur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird eine Fachperson herangezogen, die gut ausgebildet, jedoch weder Experte auf dem Fachgebiet\nnoch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen ist. Sie hat Zugang\nzur einschlägigen Literatur. Sie hat jedoch keine erfinderischen Fähigkeiten.4 Es geht hier darum, die richtige Dosierung und Verabreichungsform\nzur erfolgreichen Herstellung des in Frage stehenden Arzneimittels zu\nfinden. Die Fachperson ist somit ein Team aus einem Mediziner und\nPharmakologen, das sich mit der praktischen Entwicklung von Mitteln zur\nEmpfängnisverhütung beschäftigt.\n\nWie bereits erwähnt, ist zum Zeitpunkt der Patentanmeldung sowohl der\nim Streitpatent als auch der im Verfahren genannte Stand der Technik der\nFachperson bekannt. Die Fachperson kennt die klassische Pille bestehend aus einer Kombination von einem Östrogen-Derivat und einem Gestagen. Sie kennt deren Wirkung, Nebenwirkungen und Dosierung. Die\nFachperson weiss, dass es für Frauen, welche die Kombinationspillen\nnicht vertragen, östrogenfreie Mini-Pillen gibt.\n\nWeiterhin ist der Fachperson bekannt, dass Desogestrel in Kombinationspillen verwendet wird, Marvelon® und Mercilon®. Die Fachperson weiss\nauch, dass Desogestrel, in Mengen > 60 µg/Tag verabreicht, die Ovulati-\n\n4 Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA T 39/93; Heinrich, Kommentar\n\nzum PatG/EPÜ, Art. 1 N 79-85; Kroher, in: Singer/Stauder, EPÜ, 6. A., Art. 56\nN 117-122\n\nSeite 15\nO2013_011\n\n"}