{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-011_2015-05-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_011_Leitentscheid_Verfuegung_150527.pdf", "Checksum": "899bca4cc5bfde74cff884ed53f7b88b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:55", "Checksum": "8f215b0d5af5332b1ecf20f5006269a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011\nRegeste:\nErfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung\n\nhaupt aufgetreten seien. Über Beschwerden, verursacht durch eventuelle\nOvarzysten oder weitere Beschwerden von klinischer Bedeutung sei nicht\nberichtet worden. Im Dokument act. 1_17 stehe zudem, dass auf Grund\nder erzielten Resultate Org 2969 (Desogestrel) alleine oder in Kombination mit einem Östrogen auf seine Verwendung als empfängnisverhütendes Mittel weiterverfolgt werden sollte.\n\nDie Klägerin stützt sich zudem auf folgende Dokumente:\n\n- Act. 1_19, von G. Merki-Feld, M. Münch, Antikonzeptiva – Gestagenmethoden, Schweiz Med. Forum 38 (2001), 935-937, ist nachpubliziert und\nsoll als Beweis für (immer noch vorhandene) Nebenwirkungen der Nur-\nGestagen Pille, u.a. für auch die Nebenwirkungen von Cerazette® dienen.\n\n- Act. 1_20, New Product Review (April 2003), Cerazette®. Dieses Dokument ist nachpubliziert und gibt eine Übersicht über die Eigenschaften\nvon Cerazette®. Darin wird erwähnt, dass die Ovulation in 97% der Fälle\ninhibiert wird, dass der Pearl-Index bei 0.41 sei. Es wird auch erwähnt,\ndass fast 50% der Frauen unregelmässige Blutungen haben, und dass\ndie Nebenwirkungen sich nicht wesentlich von den anderen Nur-\nGestagen Pillen unterscheiden.\n\n- Auch act. 1_21 von Rice et al. \"A comparison of the inhibition of ovulation achieved by desogestrel 75 µg and levonorgestrel 30 µg daily\", Human reproduction, 1999 14(4), p. 982-985, ist nachpubliziert.\n\n- Das Gutachten von Prof. H. Kuhl bespricht die Dokumente act. 1_15-\n1_17 und belegt, dass die Ovulationshemmung von 60 µg Desogestrel\nbereits 1976 bekannt war. Es nimmt auch zu den im Patent genannten\nüberraschenden Vorteilen der erfindungsgemässen Verhütungsmethode\nStellung. Es kommt dabei zum Schluss, dass diese Vorteile entweder\nnicht bestehen oder zumindest nicht überraschend seien.\n\nIn der Replik wiederholt die Klägerin, dass der von ihr genannte Stand\nder Technik die Lösung des Problems für die Fachperson nahelege. Die\nArgumente werden durch ein zusätzliches, ergänzendes Gutachten von\nProf. Kuhl vom 14.06.2013 untermauert. U.a. wird darin ausgeführt, dass\neine Versuchsdauer von 21 Tagen nicht unbedingt auf die Entwicklung eines Kombinationspräparates zielen müsse. Da es sich um Studien zur\nBestimmung der Ovulationshemmdosis von Desogestrel handle, und die\n\nSeite 12\nO2013_011\n\nOvulation in der Regel am 14. Tag des Zyklus stattfinde, seien 21 Tage\nausreichend für eine Voruntersuchung mit wenigen Probandinnen. Die\nResultate könnten sowohl die Entwicklung einer Nur-Gestagen Pille als\nauch für die Entwicklung einer Kombinationspille relevant sein.\n\n5.5.4 Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass das Patent und\nsomit das ergänzende Schutzzertifikat aufrecht zu erhalten seien. Sie\nführt aus, dass der nächste Stand der Technik in diesem Fall die sogenannte Mini-Pille sei. Die Zusammensetzung, Wirkungsweise und Verabreichungsart der Mini-Pille werde mit act. 27_2 belegt.\n\nDie Beklagte erläutert zudem, warum der von der Klägerin genannte\nStand der Technik sich nicht auf die Entwicklung einer Progestagen Pille\nbeziehen könne.\n\nDiese Ausführungen werden auf drei Gutachten von L. Kloosterboer gestützt, der im ersten Gutachten ausführlich erklärt, weshalb die Dokumente act. 1_15, 1_16 und 1_17 nicht als nächster Stand der Technik zählen\nkönnten. Die in diesen Dokumenten beschriebenen Studien seien auf die\nEntwicklung einer Kombinationspille gerichtet, was daraus hervorgehe,\ndass das Desogestrel jeweils nur 21 Tage verabreicht worden sei und\nnicht über einen ganzen Zyklus. Ausserdem sei es üblich, die Komponenten einer Kombination einzeln zu testen. Einzig die bisher bekannten Mi-\nni-Pillen seien nächster Stand der Technik. Im zweiten Gutachten erläutert L. Kloosterboer den Wirkmechanismus der Kombinationspille und der\nMini-Pille und erklärt, wie die Dokumente act. 1_15, 1_16 und 1_17 zu interpretieren seien. Im dritten Gutachtenwird die Auswirkung der Einnahme eines Progestagens alleine (Mini-PilIe) oder einer Kombination aus\neinem Östrogen und einem Progestagen (Kombinationspille) erklärt. Die\nAussagen werden auf folgende Dokumente gestützt: U. Alapiessa et aL,\nActa Obstet Gynecol Scand Suppl 1979; 85: 1-21; L. Viinikka et al., Eur J\nClin Pharmacol. 1979; 15: 349-355; L. Viinikka et al, Acta Endocrinol (Copenh). 1980; 93: 375-379.\n\n5.5.5 Gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG ist keine Erfindung, was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die erfinderische Tätigkeit wird üblicherweise gemäss dem Aufgabe-Lösungsansatz ermittelt,\nindem zunächst der nächstliegende Stand der Technik definiert wird. In\neinem zweiten Schritt ist die objektiv zu lösende technische Aufgabe zu\nbestimmen. Zu diesem Zweck sind zuerst die Unterschiede zwischen\n\nSeite 13\nO2013_011\n\ndem Stand der Technik und der beanspruchten Erfindung zu untersuchen.\nAnschliessend kann die objektive technische Aufgabe formuliert werden.\nIn einem dritten Schritt ist schliesslich danach zu fragen, ob die Fachperson ausgehend vom Stand der Technik und der technischen Aufgabe die\nbeanspruchte Erfindung nicht nur finden könnte, sondern tatsächlich ohne\nweiteres finden würde.2\n\n"}