{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-011_2015-05-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_011_Leitentscheid_Verfuegung_150527.pdf", "Checksum": "899bca4cc5bfde74cff884ed53f7b88b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:55", "Checksum": "8f215b0d5af5332b1ecf20f5006269a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011\nRegeste:\nErfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung\n\n5.2 Die Klägerin macht geltend, dass die Gerichtskosten vollständig der\nBeklagten aufzuerlegen seien, und dass der Klägerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen sei, wie wenn sie obsiegt hätte. Die Prozesskosten seien nach dem mutmasslichen Obsiegen und Unterliegen zu\nverteilen, wenn das Rechtsschutzinteresse aus einem Grund dahinfalle,\nwelchen keine der Parteien zu vertreten habe. Das mutmassliche Prozessergebnis sei dabei gestützt auf die Akten und ohne eigenes Beweisverfahren in summarischer Weise zu beurteilen. Vorliegend habe keine\nder Parteien die Gegenstandslosigkeit zu vertreten. Das Rechtsschutzinteresse falle wegen Ablauf des Klageschutzrechts weg, worauf die Parteien keinen direkten Einfluss hätten. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 12. Juli 2013 habe die verbleibende Laufzeit des Klageschutzrechts noch beinahe zwei Jahre betragen. Sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass vor Ablauf des Klageschutzrechts ein Urteil in\nder Sache ergehen würde. Aufgrund des Fachrichtervotums sei davon\nauszugehen, dass das Klageschutzrecht für nichtig erklärt worden wäre\nund sie somit vollständig obsiegt hätte. Entsprechend seien die Gerichtskosten vollständig der Beklagten aufzuerlegen und ihr sei eine Parteient-\n\n1 Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 16 zu Art.\n\n107 ZPO; BSK ZPO-Rüegg, N 8 zu Art. 107 ZPO.\n\nSeite 7\nO2013_011\n\nschädigung zuzusprechen. Bei der Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren sehr aufwändig\ngewesen sei und die Parteien bis zum Urteil keinen weiteren Aufwand\nmehr gehabt hätten. Entsprechend wäre eine Reduktion der Parteientschädigung nicht angezeigt. Die Klägerin habe ihre Kostennoten fortlaufend eingereicht, letztmals mit Eingabe vom 30. März 2015. Hiermit reiche sie die Kostennote für den seit der Eingabe vom 30. März 2015 entstandenen Aufwand ein. Insgesamt seien ihr durch den Beizug des Patentanwalts notwendige Auslagen in der Höhe von CHF 64'080.– entstanden. Die Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung hätten insgesamt CHF 74'042.45 betragen.\n\n5.3 Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung absehbar gewesen sei, dass das vorliegende\nVerfahren realistischerweise nicht mehr vor Ablauf der Laufdauer des\nKlageschutzrechts abschliessbar gewesen sei. Um die angeblich angestrebten Ziele zu fördern, hätte die Klägerin folglich entweder früher klagen sollen oder den Ablauf der Schutzdauer abwarten und auf diese Weise erhebliche Verfahrens- und Parteikosten sparen können. Durch die\nspäte Klageerhebung habe die Klägerin unnütze Aufwendungen verursacht, was bei der Kostenverlegung zusätzlich zulasten der Klägerin zu\nberücksichtigen sei. Die Beklagte halte im Übrigen vollumfänglich an den\nAusführungen in ihren Rechtsschriften in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Klageschutzrechts fest.\n\nDie Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung richte sich hauptsächlich nach dem Streitwert, wobei auch der Komplexität des Verfahrens\nund dem zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen seien. Der Streitwert\nder vorliegenden Streitigkeit sei von den Parteien übereinstimmend mit\nCHF 500'000.– beziffert worden, was zu einer Parteientschädigung im\nUmfang von CHF 24'000.– bis CHF 70'000.– führe. Da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Parteien auf die Durchführung der\nHauptverhandlung verzichtet hätten, beantrage sie, dass die Parteientschädigung auf CHF 50'000.– festzusetzen sei. Bei den notwendigen\nAuslagen seien die Kosten für die patentanwaltliche Unterstützung durch\nDr. Jan Morf von Abitz & Partner zu berücksichtigen. Diese Kosten beliefen sich auf EUR 37'638.65. Sie beantrage, dass diese Kosten im Umfang von CHF 38'000.– als notwendige Auslagen zu entschädigen seien.\nGesamthaft beantrage sie für das vorliegende Verfahren folglich eine\nEntschädigung in Höhe von CHF 88'000.–.\n\nSeite 8\nO2013_011\n\n5.4 Keine der Parteien hat die Gegenstandslosigkeit verursacht. Dem\nArgument der Beklagten, es sei bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung\nabsehbar gewesen, dass das vorliegende Verfahren realistischerweise\nnicht mehr vor Ablauf der Laufdauer des Klageschutzrechts abschliessbar\ngewesen sei, weshalb die Klägerin mit ihrer Klage unnötigerweise Kosten\nverursacht hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Klage wurde am 12. Juli\n2013 eingereicht, somit über 20 Monate vor Ablauf der Schutzdauer. Die\nmittlere Verfahrensdauer für Nichtigkeitsklagen betrug in den Jahren\n2012, 2013 und 2014 224, 413 und 216 Tage (vgl. Geschäftsberichte des\nBundespatentgerichts) und somit weit weniger als 20 Monate. Wie die\nKlägerin zudem zutreffend festgehalten hat fällt das Rechtsschutzinteresse einer Nichtigkeitsklage nicht zwingend weg, wenn die Schutzdauer eines Schutzrechts abläuft, da gegen den Nichtigkeitskläger z.B. noch Ansprüche aus dem erloschenen Schutzrecht geltend gemacht werden\nkönnten. Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere deshalb\nweggefallen, weil die Beklagte auf die Geltendmachung von finanziellen\nAnsprüchen verzichtet hat.\n\n5.5 Zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des Schutzzertifikats liegt\nein Fachrichtervotum vom 26. Februar 2015 von Richterin Dipl. chem.,\nDr. rer. nat. Hanny Kjellsaa-Berger vor (Art. 183 Abs. 3 ZPO). Dieses hält\nFolgendes fest:\n\n5.5.1 Das dem Schutzzertifikat zugrundeliegende Patent\n\n"}