{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-011_2015-05-27.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_011_Leitentscheid_Verfuegung_150527.pdf", "Checksum": "899bca4cc5bfde74cff884ed53f7b88b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:55", "Checksum": "8f215b0d5af5332b1ecf20f5006269a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 27.05.2015 O2013_011\nRegeste:\nErfinderische Tätigkeit, Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) infolge Ablaufs des ESZ, Kostenfolgen | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung\n\n2.5 Dagegen wendet die Beklagte ein, dass der nächste Stand der Technik in diesem Fall die sogenannte Mini-Pille sei. Der von der Klägerin genannte Stand der Technik könne sich nicht auf die Entwicklung einer Pro-\ngestagen-Pille beziehen. Die in den von der Klägerin genannten Dokumenten beschriebenen Studien seien auf die Entwicklung einer Kombinationspille gerichtet. Dies gehe daraus hervor, dass das Desogestrel jeweils nur 21 Tage verabreicht worden sei und nicht über einen ganzen\nZyklus. Ausserdem sei es üblich, die Komponenten einer Kombination\neinzeln zu testen. Einzig die bisher bekannten Mini-Pillen seien nächster\nStand der Technik.\n\n2.6 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n3. Prozessuales\n\n3.1 Die Klägerin hat Sitz in der Schweiz, die Beklagte hat ihren Sitz in\nden Niederlanden. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 LugÜ sowie Art. 26 Abs. 1 lit.\na PatGG ist das Bundespatentgericht ausschliesslich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage.\n\n3.2 Rechtsschutzinteresse\n\nDie Klägerin hat ihr Rechtsschutzinteresse in ihrer Klageschrift damit begründet, dass sie einerseits und die Beklagte andererseits Konkurrentinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln\nseien. Die Klägerin sei eine führende Anbieterin von Generika und wolle\nein generisches Arzneimittel mit Desogestrel in einer Menge von 75 µg\nals Wirkstoff in der Schweiz auf den Markt bringen. Das Klageschutzrecht\nder Beklagten stünde der Herstellung und Vermarktung eines entspre-\n\nSeite 5\nO2013_011\n\nchenden generischen Präparats in der Schweiz entgegen. Die Klägerin\nrespektiere gültige Schutzrechte. Sie sei aber im vorliegenden Fall zum\nSchluss gekommen, dass der Beklagten überhaupt kein Patentschutz für\nein Präparat enthaltend 75 µg Desogestrel zustehe. Das ergänzende\nSchutzzertifikat Nr. C00491443/01 \"Desogestrelum\" sei nichtig. Sie befürchte jedoch, mit der Aufnahme der Vermarktung eines derartigen Präparats in der Schweiz von der Beklagten aus diesem ergänzenden\nSchutzzertifikat wegen angeblicher Patentverletzung eingeklagt zu werden. Sie werde somit durch das zu Unrecht eingetragene ergänzende\nSchutzzertifikat Nr. C00491443/01 \"Desogestrelum\" in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert, so dass das Feststellungsinteresse\nklar gegeben sei.\n\nNachdem die die maximale Laufzeit des im Streit liegenden ergänzenden\nSchutzzertifikats ESZ Nr. C00491443/01 am 27. März 2015 abgelaufen\nist, scheint das geltend gemachte Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben. Dazu wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\nDie Klägerin teilte mit ihrer Stellungnahme vom 17. April 2015 mit, dass\ndie Beklagte auf Nachfrage der Klägerin hin schriftlich bestätigt habe,\ndass sie auf jegliche monetären Ersatzansprüche in Bezug auf die angebliche Verletzung des Klageschutzrechts verzichte, weshalb sie die Meinung des Gerichts teile, dass mit dem Ablauf des Klageschutzrechts das\nRechtschutzinteresse für das vorliegende Verfahren weggefallen sei, teile.\n\nAuch die Beklagte teilte mit ihrer Stellungnahme vom 17. April 2015 mit,\ndass sie die Auffassung des Gerichts, dass das Rechtsschutzinteresse\nan der vorliegenden Klage mit Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikats\nNr. C00491443/01 der Beklagten endgültig weggefallen sei. Die Beklagte\nverzichte auf jegliche monetären Ersatzansprüche in Bezug auf die Verletzung des Klageschutzrechts durch das Generikum der Klägerin. Diesen Verzicht, den sie der Klägerin bereits vorgängig mitgeteilt habe, erkläre sie nochmals verbindlich gegenüber dem Gericht und der Klägerin.\nVor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Nichtigerklärung des Klageschutzrechts für die Klägerin noch haben könnte.\n\nSeite 6\nO2013_011\n\n4. Gegenstandslosigkeit\n\nNachdem das Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs der maximalen\nLaufzeit des streitgegenständlichen Schutzzertifikats Nr. C00491443/01\nam 27. März 2015 sowie der Erklärung der Beklagten, dass sie auf jegliche Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen Verletzung des genannten Schutzzertifikats verzichte, nachträglich weggefallen ist, ist das\nvorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln. Da das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind die\nProzesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).\nDabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben\nhat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des\nVerfahren geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat.1\n\n"}