224 Abs. 1 ZPO). Muss die Klägerin hingegen, weil die Klageänderung nicht zugelassen wird, dieses Rechtsbegehren in einem neuen Prozess vorbringen, steht dort der Beklagten die entsprechende Nichtigkeitswiderklage zu, womit die ihr zustehenden Verteidigungsrechte gewahrt sind. 16. Über die Prozesskosten wird mit dem Endentscheid zu befinden sein (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Das Bundespatentgericht beschliesst: 1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b der Replik vom 4. Oktober 2013 wird nicht eingetreten. 2. Über die Prozesskosten wird mit dem Endentscheid befunden.