Dies scheint auch insbesondere deshalb sachgerecht, weil die Beklagte angesichts des Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift, welches ersichtlich ausschliesslich auf der EP '840 beruhte, keinen Anlass hatte, mit der Klageantwort eine Nichtigkeitswiderklage gegen die EP '791 zu erheben, und der nun, würde die mit der Replik erhobene Klageänderung zugelassen, verwehrt wäre, in der Duplik eine entsprechende Nichtigkeitswiderklage zu erheben (Art. 224 Abs. 1 ZPO).