Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO geforderte sachliche Zusammenhang des neu geltend gemachten Anspruches (Rechtsbegehren Ziff. 1.b der Replik) mit dem bisherigen Anspruch (Rechtsbegehren 1 der Klage) ist demnach nicht gegeben. Damit ist die Klageänderung nicht zuzulassen, Seite 7 O2013_009 und auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b der Replik vom 4. Oktober 2013 ist nicht einzutreten.