Ein Sachzusammenhang zwischen den beiden Rechtsbegehren ist – soweit es die patentverletzende Handlung betrifft - nicht ersichtlich. Die beiden inkriminierten Verfahrenschritte sind verschieden und auch nicht voneinander abhängig. Drospirenon kann, wie behandelt, hergestellt werden unter Verwendung beider patentierter Verfahrensschritte, des einen oder des anderen patentierten Verfahrensschrittes oder gänzlich ohne die beiden patentierten Verfahrensschritte. Die von der Klägerin hervorgehobene Tatsache, dass die beiden Patente der gleichen Patentfamilie angehören, ist dabei unerheblich.