Das heisst, der von den beiden Rechtsbegehren umschriebene Lebensvorgang ist nur teilweise derselbe, nämlich "Herstellung von Drospirenon und die Einfuhr und das lnverkehrbringen von Kontrazeptiva mit diesem Wirkstoff durch die Beklagte". Damit wird aber - nachdem der Wirkstoff Drospirenon patentfrei ist - noch keine (behaupteterweise) patentverletzende Handlung umschrieben. Dies geschieht erst mit der Angabe des Verfahrensschrittes, und dieser Lebensvorgang ist eben bei den beiden Rechtsbegehren, wie behandelt, verschieden. Ein Sachzusammenhang zwischen den beiden Rechtsbegehren ist – soweit es die patentverletzende Handlung betrifft - nicht ersichtlich.