diesem Wirkstoff durch die Beklagte. Das neue Eventualbegehren bezieht sich auf den gleichen Lebensvorgang. Betroffen sind die identischen Erzeugnisse." Das trifft indes so nicht zu. Das Rechtsbegehren gemäss Klageschrift beschlägt keineswegs "die patentverletzende Herstellung von Drospirenon und die Einfuhr und das lnverkehrbringen von Kontrazeptiva mit diesem Wirkstoff durch die Beklagte" tel quel, sondern genau und nur die Herstellung von Drospirenon unter Verwendung des letzten Verfahrensschrittes "Wasserabspaltung mit p-Toluolsulfonsäure" und die Einfuhr und das lnverkehrbringen von Kontrazeptiva mit dem so hergestellten Wirkstoff durch die Beklagte.