13. Das Unterlassungsbegehren gemäss Klageschrift führte als Verfahrensschritt ausschliesslich die Wasserabspaltung und deren Bedingungen an ("wobei der in den betreffenden Kontrazeptiva enthaltene Wirkstoff Drospirenon (6β, 7β; 15β, 16β-dimethylene-3-oxo-17α-pregn-4-ene- 21,17-carbolactone) durch Wasserabspaltung aus 6β, 7β; 15β, 16β- dimethylen-5β-hydroxy-3-oxo-17α-androstan-21,17-carbolactone durch Zugabe von p-Toluolsulfonsäure oder Pyridin mit Wasser hergestellt wurde"). Damit stützte sich dieses Rechtsbegehren nur und ausschliesslich auf die EP '840.