te oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt. Dass hier der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, ist unstrittig. Die Beklagte stimmt indes der Änderung nicht zu, und damit hängt die Zulassung der Änderung davon ab, ob der neue Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. 10. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit hat nach bestimmtem Verfahren hergestelltes Drospirenon zum Gegenstand. Dieser Wirkstoff selbst ist seit langem patentfrei; geschützt sind aber Herstellungsverfahren.