9. Der Gegenstand der Klage wird bestimmt durch die von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren, die das Gericht binden. Das Gericht darf der Klägerin nicht mehr oder etwas anderes zusprechen, als von ihr beantragt worden ist (Dispositionsmaxime; vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänder- Seite 4 O2013_009