Richter Dux erklärte dabei, seines Erachtens liege kein Ausstandsgrund vor. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 wurde den Parteien die Eingabe von Richter Dr. Dux zugestellt und ihnen Frist bis 14. Januar 2014 zur Stellungnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinien zur Unabhängigkeit angesetzt, mit dem Bemerken, dass Stillschweigen als Verzicht auf Stellungnahme gelte. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 teilte die Klägerin mit, dass die von Richter Dr. Dux erwähnten Umstände aus ihrer Sicht keinen Ablehnungsgrund darstellten. Seitens der Beklagten erfolgte keine Stellungnahme.