8. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 orientierte der für die Spruchkammer in Aussicht genommene Richter Dr. Roland Dux die Gerichtsleitung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinien zur Unabhängigkeit über Sachverhalte, auf welche er bei der Prüfung seiner Unabhängigkeit gestossen war, und welche einen möglichen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO darstellen könnten. Richter Dux erklärte dabei, seines Erachtens liege kein Ausstandsgrund vor.